Zivilrecht
Neben unseren Spezialgebieten betreuen wir selbstverständlich auch Ihre Anliegen aus dem Bereich des allgemeinen Zivilrechts. Hierzu zählen z.B. Vertragsangelegenheiten, Schadensersatzforderungen, Fragen zum Mietrecht.
Im Mietrecht beraten und vertreten wir Sie insbesondere bei der Durchsetzung von Ansprüchen aus Mietverhältnissen (z.B. Mietzahlungen, Kautionsrückzahlungen, Schönheitsreparaturen oder der Kündigung von Mietverhältnissen:
Die wirksame Kündigung von Wohnraummietverhältnissen erfordert die Berücksichtigung zahlreicher Voraussetzungen: Eine ordentliche Kündigung durch den Vermieter ist grundsätzlich nur unter engen Voraussetzungen möglich und setzt ein berechtigtes Interesse des Vermieters voraus. Ein solcher Grund kann z.B. Eigenbedarf sein, der strengen Voraussetzungen unterliegt. Infolgedessen empfiehlt es sich u.U. in solchen Fällen, dass der Vermieter und der Mieter einen Aufhebungsvertrag schließen, in dem zur Vermeidung eines langwierigen Rechtsstreits ein rascher Auszug gegen Zahlung einer Abfindung an den Mieter vereinbart wird. Bei einer Kündigung durch den Mieter kann eine ordentliche Kündigung, unter Einhaltung der Kündigungsfrist, ohne Angabe von Gründen erfolgen. Auch eine fristlose Kündigung ist möglich, allerdings nur, wenn dem Mieter unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalles die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist nicht zugemutet werden kann.
Im Rahmen der Beendigung des Mietverhältnisses ist immer auch an die wirksame Übertragung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter zu denken. Diese kann in vielen Fällen unwirksam sein. Die Rechtsprechung hat insofern in den letzten Jahren immer strengere Kriterien angelegt. So sind starre Renovierungsfristen, starre Endrenovierungsfristen oder starre Abgeltungspauschalen in der Regel unwirksam. Auch Farbwahlklauseln wurden vielfach für unwirksam erklärt. welche Klauseln konkret wirksam oder unwirksam sind muss nach dem jeweiligen konkreten Mietvertrag beurteilt werden. Gerade bei älteren Verträgen ist jedoch die Chance groß, dass die Klausel unwirksam ist so dass keine Schönheitsreparaturen durch den Mieter geleistet werden müssen.
Sofern Ihr Fall auf einem Gebiet liegt, das wir in der Kanzlei nicht bearbeiten (z.B. Familienrecht, Telekommunikationsrecht, Insolvenzrecht) verweisen wir Sie insofern gerne an kompetente Kollegen.