Verkehrsstraf- und Bussgeldrecht. Trunkenheit im Verkehr, Unfallflucht und Blitzer.

Das wichtigste zuerst: Es gibt im Strafrecht/Bussgeldrecht keine Halterhaftung. Die Behörden müssen immer und eindeutig denjenigen ermitteln, der das Fahrzeug zum Zeitpunkt eines Verkehrsverstosses geführt hat. Das gelingt oft nicht, wenn der Betroffene keinerlei Angaben gegenüber der Polizei macht. Insb. liessen sich ca 90% aller Verurteilungen wegen Unfallflucht vermeiden, wenn konsequent und von Anfang an geschwiegen wird. Alle anderen Verteidigungsmöglichkeiten, z.B. zweifelhafte Schadensverursachung oder Nichtbemerkbarkeit des Unfalls bei Unfallflucht oder Anfechtung der Messung bei Geschwindigkeitsverstössen, sind insofern absolut nachrangig.
Auch „Zeugen“, z.B. der Fahrzeughalter, Nachbarn oder Familienangehörige, die gerne von ermittelnden Polizeibeamten befragt werden oder gebeten werden, jemanden auf einen „Blitzfoto“ zu identifizieren können müssen vor der Polizei keine Angaben machen. Niemand ist verpflichtet vor der Polizei auszusagen oder gar einer Vorladung Folge zu leisten. Eine solche Pflicht besteht nur auf staatsanwaltschaftliche oder gerichtliche Anordnung. Auch „Zeugen“ sollten deshalb vor der Polizei grundsätzlich keine Angaben machen: Oft wird nämlich der „Zeuge“ später selbst zum Beschuldigten und ist dann an seine Angaben praktisch gebunden. Befürchtet etwa der Fahrzeughalter, selbst als Fahrer auf einem „Blitzfoto“ erkannt zu werden, so empfiehlt es sich, Polizisten nicht die Tür zu öffnen und ggf auch die Nachbarn zu bitten, keine Angaben zu machen. Im Fall von Firmenwägen sollten Mitarbeiter hierrüber informiert und erforderlichenfalls entsprechend instruiert werden.

Relativ einfach ist es daher, wenn bei einer Anzeige (z.B. wegen Rotlichtmissachtung oder auch Unfallflucht) nur das Kennzeichen im Vorbeifahren notiert worden ist und dann der Halter einen „Anhörungsbogen“ zugeschickt bekommt. Hier liegen in der Regel der Polizei keine weiteren Hinweise auf den Fahrer vor. Der Halter sollte deshalb den Anhörungsbogen ohne jede Angaben zu Sache, ggf unter pauschalem Leugnen des Tatvorwurfs („Ich bin nicht gefahren“) zurückschicken. Das Verfahren wird dann in der Regel eingestellt. Die Falschangabe einer anderen Person als Fahrer ist ebenso unnötig wie gefährlich: Derartiges wäre als falsche Verdächtigung strafbar.

Auch wenn ein Foto vom jeweiligen Fahrer gefertigt wurde, sollten keine Angaben gemacht werden. Nicht selten sind die Fotos so schlecht, daß niemand darauf zu erkennen ist. Doch selbst wenn der Betroffene auf dem Bild erkennbar ist, bestehen noch Chancen: Denn die Behörde muß den Fahrer auch identifizieren – was oft nicht gelingt, wenn niemand bereit ist, zu einem von der Polizei vorgelegten Foto Angaben zu machen (wozu niemand verpflichtet ist, s.o.). Ggf kann auch die Geschwindigkeitsmessung mit Sachverständigengutachten angefochten werden.

Steht ein Fahrverbot im Raum, ist zu prüfen, ob ein atypischer Fall vorliegt (z.B. falsche Beschilderung, interne Richtlinien missachtet, Gerät ungeeicht oder Bedienungsfehler, Augenblicksversagen etc) und ob ggf ein Absehen vom Fahrverbot gegen Erhöhung der Geldbusse in Frage kommt. Meist sind die Bussgeldstellen insofern deutlich großzügiger als die Gerichte, weshalb hier eine frühe anwaltliche Intervention schon zielführend sein kann. Auf der andere Seite kann auch eine gezielte Verfahrensverzögerung die richtige Strategie sein, nämlich wenn dadurch die zwischenzeitliche Tilgung von Voreintragungen („Punkten“) erreicht werden kann oder der Zeotpunkt einen Fahrverbots gesteuert werden soll.

Unter Kostengesichtspunkten lohnt die Einschaltung eines Anwalts regelmäßig, wenn eine Rechtsschutzversicherung besteht. Diese übernimmt nicht nur Anwalts- und Gerichtskosten sondern u.U. auch die Kosten eines technischen Sachverständigen, wenn etwa die Geschwindigkeitsmessung angefochten werden soll. Der Betroffene kann dann nur gewinnen, weil er schlimmstenfalls das Bußgeld zahlen muß: Die weiteren Verfahrenskosten (die den Bußgeldbescheid „immer teurer“ machen) übernimmt die Versicherung – und zwar auch bei lediglich geringfügigen Bußgeldern. Auch gegen solche Bescheide kann es indes sinnvoll sein vorzugehen, wenn dadurch infolge Fristablaufs „Punkte“ gelöscht werden können.

Aber auch wenn keine Rechtsschutzversicherung besteht lohnt die Einschaltung des Anwalts jedenfalls dann, wenn ein Fahrverbot im Raum steht oder es um „Punkte“ geht, die letztlich zum Führerscheinentzug führen können. Ein Fahrverbot droht regelmäßig bei Geschwindigkeitsüberschreitung innerorts um mehr als 30 km/h, außerorts um mehr als 40 km/h, wenn eine Ampel bereits länger als 1 Sekunde Rotlicht zeigte oder bei Alkoholfahrten. Die Anwaltsgebühren (regelmäßig zwischen ca EUR 300.- und ca EUR 800.-) relativieren sich dann im Verhältnis zu den Mehrkosten, die schon ein einmonatiges Fahrverbot mit sich bringen kann (Taxi oder Fahrerkosten, Verdienstausfall, ggf Arbeitsplatzverlust).

Immer jedoch gilt: Je früher desto besser:
Je früher professionell in die Ermittlungen eingegriffen und auf Maßnahmen der Behörden gezielt reagiert werden kann, desto besser stehen die Chancen etwas zu erreichen: Die Weichen für das Ergebnis eines Verfahrens werden bereits zu dessen Beginn gestellt. Vieles kann der Betroffene selbst zu seiner effektiven Verteidigung beisteuern – siehe oben. Der Anwalt wird darauf aufbauen.

Alkohol am Steuer

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Einen Großteil verkehrsrechtlicher Verfahren betrifft Alkohol am Steuer. Aber was droht wann konkret? Und wie lässt sich einschätzen, wie viel Promille jemand hat?

Ab 0,5 Promille bzw 0,25 mg/l Atemalkohol droht Geldbuße zwischen  EUR 500.- – EUR 1500.- sowie Fahrverbot von 1-3 Monaten. Ab 0,3 Promille (bei Ausfallerscheinungen) oder  zwingend ab 1,1 Promille liegt eine Straftat vor, mit einer Geldstrafe von ca 1-3 Netto-Monatseinkommen sowie Führerscheinentzug von ca 8-15 Monaten. Kommt ein Unfall hinzu kann sich die Gelstrafe und die Dauer der Fahreraubnisentziehung weiter verlängern. Bei Wiederholungstätern drohen Freiheitsstrafen (ca 3-6 Monate) zur Bewährung, bei Drittätern ohne Bewährung.

Die maximale Blutalkoholkonzentration lässt sich wie folgt ausrechnen: Man teilt die Reinalkoholmenge (in Gramm) durch das sog. „reduzierte Körpergewicht“ (= kg mal 0,7 bei Männern, 0,6 bei Frauen). Ein halber Liter Bier enthält ca 20g Reinalkohol, 1 Liter Weißwein ca 90g. 40%-iger Schnaps hat pro Glas (0,02l) ca 6,7g Reinalkohol. Beispiel: Ein 70 kg schwerer Mann trinkt 2 Halbe Bier. Die Reinalkoholmenge beträgt pro halbe Bier ca 20g. Die maximale BAK beträgt also: (2 x 20g) / (70kg x 0,7) = 0,81 Promille

Tatsächlich liegt die BAK nach dem Genuß von Alkohol über den Abend hinweg aber meist wesentlich unter der maximalen BAK. Bereits nach dem ersten Schluck beginnt der Körper nämlich den Alkohol auch schon wieder abzubauen – 0,15 Promille pro Stunde. Bei normalem Trinkverhalten (ca 2 Getränke zum Essen) liegt die BAK daher meist knapp unter oder knapp über der 0,5 Promillegrenze. Die 1,1 Promillegrenze – bei der längerer Führerscheinentzug droht – entspricht etwa „bester Sylvesterlaune“. Dies sind selbstverständlich nur grobe Anhaltspunkte. Gerichtsmediziner können aufgrund konkreter Angaben zu Trinkmenge, Trinkzeit, Trinkbeginn und Trinkende die BAK noch genauer berechnen. Fehlen aber konkrete Angaben, so werden die Berechnungsmöglichkeiten immer vager, so daß das Gericht „im Zweifel für den Angeklagten“ oftmals Werte zugrundelegen müssen, die wesentlich niedriger als die tatsächlichen sind.
Wichtig ist deshalb, gegenüber Polizeibeamten oder dem Arzt, der ggf eine Blutprobe abnimmt, keinesfalls Angaben zu Trinkmenge, Trinkverhalten oder Trinkzeit, zu machen. Auch sollte auf keinen Fall an Trunkenheitstest wie „auf dem Strich gehen“ oder „Fingerprobe“ mitgewirkt werden. Denn oft ist bei einer Blutprobe der Wert der absoluten Fahruntüchtigkeit von 1,1 Promille nicht erreicht. Macht der Beschuldigte aber Angaben so können die Gerichte Rückrechnungen vornehmen und darauf dann regelmäßig trotzdem noch eine Verurteilung wegen Trunkenheit am Steuer stützen. Schweigt der Beschuldigte jedoch und gibt er durch ruhiges passives Verhalten auch keine weiteren Anhaltspunkte für Fahruntüchtigkeit, so gelingt gerade bei den häufigen Werten zwischen 0,5 und 1,1 Promille der Nachweis alkoholbedingter Fahruntüchtigkeit nicht. Der Atemalkoholtest sollte hingegen nicht verweigert werden: Denn wer sich weigert macht sich verdächtig und muss regelmäßig eine Blutprobe über sich ergehen lassen – auch wenn er sich ggf noch unter der 0,5-Promliie-Grenze befindet. Zudem haben wissenschaftliche Tests ergeben, daß die Atemkontrollen eher zu günstigeren Ergebnisse führen als die Bluttests.

Unfallflucht

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Wer nach einem Unfall im trunkenen Zustand „das Weite sucht“ verhindert damit u.U., daß er wegen Trunkenheit am Steuer bestraft wird, macht sich jedoch wegen Unfallflucht strafbar – was für den Fall, daß er doch noch als Fahrer ermittelt wird, zu einer ähnlichen, wenn auch manchmal etwas milderen, Bestrafung wie im Fall der Trunkenheit am Steuer führt (Geldstrafe, Führerscheinentzug).
Relativ neu ist, daß das Gericht im Fall der Unfallflucht von Strafe absehen kann, wenn der Unfall beim Parken passiert ist, lediglich einen Bagatellschaden (ca EUR 800.- – 1000.-) verursacht hat und der Fahrer sich innerhalb von 24 Std nach dem Unfall freiwillig bei der Polizei oder dem Geschädigten meldet. Da diese Bestimmung aber keineswegs Straffreiheit garantiert, sondern der Beschuldigte dem freien Ermessen des jeweiligen Staatsanwalts/Richters ausgesetzt ist birgt ein nachträgliches Melden u.U. nicht unerhebliche Risiken für den Beschuldigten in sich (insb. wenn beim Unfall Alkohol im Spiel war ) !
Der Beschuldigte sollte sich deshalb in diesen Fällen dringend zuvor anwaltlich beraten lassen.

 

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